Allgemeine Anzeigenbedingungen

Stand: 01.08.2023

1. ALLGEMEINES

1.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Anzeigenbedingungen gelten für alle entgeltlichen Aufträge zur Einschaltung von textlichen oder grafischen Anzeigen oder sonstigen Textveröffentlichungen einschließlich Werbe- und PR-Beiträge sowie zur Durchführung von Beilagenaufträgen, sämtlichen Sonderwerbeformen und Sonderpublikationen in MEDIZIN populär (im Folgenden kurz: Mp) und in elektronischen Medien der Verlagshaus der Ärzte – Gesellschaft für Medienproduktion und Kommunikationsberatung GmbH, FN 222585g, 1010 Wien, Nibelungengasse 13, (im Folgenden kurz: VdÄ) soweit nicht im Einzelnen in besonderen Vereinbarungen schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. VdÄ ergibt die vom Geltungsbereich dieser Allgemeinen Anzeigenbedingungen erfassten Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Anzeigenbedingungen. Abweichende Vereinbarungen – einschließlich abweichender AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden – erkennt VdÄ nicht an. Sie sind für VdÄ nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass VdÄ ihnen vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch VdÄ ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen. Diese Anzeigenbedingungen gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind. Sie gelten ausdrücklich nicht für Verbraucher.

1.2. Verfügbarkeit

Die Allgemeinen Anzeigenbedingungen sind dauerhaft auf der Website unter https://www.medizinpopulaer.at/anzeigenbedingungen abrufbar und können von dort als PDF gespeichert werden.

 

2. AUFTRAGSERTEILUNG

2.1. Auftragsgrundlagen

Maßgeblich für den Auftrag sind in erster Linie die in den jeweils gültigen Anzeigenpreislisten festgelegten Bedingungen und die schriftliche Auftragsbestätigung von VdÄ. Anzeigenaufträge sind für VdÄ erst dann verbindlich, wenn der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag durch VdÄ schriftlich bestätigt wurde.

2.2. Rechtzeitige Beauftragung

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen bis zum Anzeigenschluss laut jeweils aktuellen Mediadaten bei VdÄ eingehen. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2.3. Aufträge über Werbeagenturen

Anzeigenaufträge durch eine Agentur oder sonstigen Anzeigenmittler werden in deren Namen und auf deren Rechnung abgeschlossen. Vertragspartner von VdÄ ist somit die Agentur oder der sonstige Anzeigenmittler als direkter Auftraggeber (Kunde). Die Agentur oder der sonstige Anzeigenmittler ist verpflichtet, sich in seinen Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die jeweils aktuelle Preisliste und die Zahlungskonditionen von VdÄ zu halten und VdÄ bei Verlangen die Auftragsgrundlage des Werbetreibenden bzw. den zwischen diesem und der Agentur oder dem sonstigen Anzeigenmittler geschlossenen Auftrag/Vertrag vorzulegen.

2.4. Ablehnung

VdÄ behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Kunden mitgeteilt.

 

3. DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE

3.1. Termin und Platzierung

Auf die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen hat der Kunde keinen Anspruch, es sei denn, Erscheinungstermin oder Platzierung wurden in der Angebotsbestätigung durch VdÄ ausdrücklich schriftlich zugesagt.

3.2. Leistungszeitraum

Mangels anderer Vereinbarung steht VdÄ für die Durchführung von Anzeigenaufträgen ohne konkrete, im Vorhinein bestätigte Terminzusage ein Zeitraum von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung zur Verfügung.

3.3. Druckunterlagen

Dem Kunden obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen entsprechend den Anforderungen und Spezifikationen von VdÄ spätestens bis zum Druckunterlagenschluss laut jeweils aktuellen Mediadaten. Im Falle des Verzuges der Beistellung der Druckunterlagen gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Kunden beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Kunden in einer auf das Medium und die Platzierung der Anzeige angepassten Form eingeschaltet werden. VdÄ ist jedoch nicht verpflichtet, Druckunterlagen des Kunden länger als 3 Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung aufzubewahren.

3.4. Wiedergabe

VdÄ gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Druckunterlagen. Im Falle erheblicher Mängel leistet VdÄ Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung oder wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt werden kann (bei terminbezogenen Anzeigen für Aktionen oder Veranstaltungen), durch Gewährung eines entsprechenden Preisnachlasses. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde kann VdÄ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

3.5. Druckgenehmigung

Von VdÄ gesetzte Anzeigen werden vor Druck zur Freigabe an den Kunden übermittelt. Erst nach Erteilen der Freigabe wird die Anzeige durch VdÄ veröffentlicht. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen eine schriftliche Beanstandung der Druckfreigabe an VdÄ übermittelt.

3.6. Reklamationen

Einschaltreklamationen werden nur innerhalb eines Monats nach Erscheinen der jeweiligen Ausgabe anerkannt. Bei Anzeigen, die gemäß Punkt 3.5. vom Kunden freigegeben wurden oder deren Freigabe nach diesem Punkt mangels Bemängelung durch den Kunden als erteilt gilt, entfällt die Möglichkeit zur Einschaltreklamation, sofern es sich nicht um eine Reklamation bzgl. Druckqualität handelt, die sich aus der übermittelten Druckfreigabe für den Kunden nicht ableiten ließ.

3.7. Storno

Ein Rücktritt oder Änderung des Auftrages muss VdÄ in schriftlicher Form, spätestens zum Anzeigenschlusstermin, vorliegen. VdÄ hat in diesem Fall Anspruch auf eine Manipulationsgebühr von zehn Prozent der Einschaltkosten zuzüglich Umsatzsteuer. Nach Anzeigenschluss ist, auch im Falle der Auftragsstornierung, der volle Anzeigenpreis zu entrichten.

Bei Sonderwerbeformen und allen verbindlich zugesagten Vorzugsplätzen einschließlich Umschlagseiten akzeptiert VdÄ keinen Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen.

3.8. Betriebsstörungen/höhere Gewalt

Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat VdÄ Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind. Bei einem geringeren Prozentsatz ist der diesem Prozentsatz entsprechende Teil des Anzeigenpreises vom Kunden zu bezahlen.

 

4. VERRECHNUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Fälligkeit

Rechnungen von VdÄ sind innerhalb der auf der Rechnung angeführten Frist ohne Abzug zu bezahlen. Ist keine konkrete Frist genannt, ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden. Die Einschaltung hat in diesem Fall in jener Nummer zu erfolgen, vor deren Anzeigenschluss die Zahlung eingelangt ist. Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und gegebenenfalls Einziehungs- und Mahnkosten (letztere gemäß § 458 UGB) gehen zu Lasten des Kunden.

4.2. Rabatte

Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlichem Abschluss auf mehrere Einschaltungen innerhalb eines Jahres. Der Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung von VdÄ sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Schluss der Laufzeit des Auftrages bzw. nach Ablauf der einjährigen Frist gutgeschrieben werden. Dem Kunden steht kein Anspruch auf Rabatt zu, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Auch wenn dieser Verzug einen anderen Auftrag betrifft oder wenn über den Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Einleitung beantragt wird, entfällt der Anspruch auf Rabatt. Aus einem einmal gewährten Rabatt kann der Kunde keinen Anspruch auf fortwährende Rabattierung in nachfolgenden Abrechnungsperioden ableiten.

4.3. Druckunterlagenkosten

Kosten für die Herstellung der Druckunterlagen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4. Reklamation

Rechnungs-Reklamationen werden nur innerhalb eines Monats ab Erhalt der Rechnung anerkannt. Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung durch den Kunden gilt die Rechnung als vollinhaltlich genehmigt.

4.5. Belege

Der Kunde hat Anspruch auf einen kostenlosen Beleg seiner Anzeige in Print- oder elektronischer Form, nicht jedoch auf eine vollständige Belegausgabe (d.h. eine vollständige Ausgabe inkl. aller Sonderwerbeformen und Beilagen) des Mediums.

 

5. HAFTUNG

5.1. Haftung

Für den Inhalt der Einschaltungen trägt der Kunde die volle und alleinige Haftung. VdÄ ist nicht verpflichtet, Einschaltungen auf ihren Inhalt hin zu prüfen. Ebenso trägt der Kunde jeden wie immer gearteten Schaden, der VdÄ und/oder Dritten aus der Veröffentlichung entsteht. Der Kunde hält VdÄ hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus der von ihm beauftragten Einschaltung, die gegenüber VdÄ geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos und verpflichtet sich, bei erster Aufforderung durch VdÄ die zur Abwehr derartiger Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen zu erteilen und auch sonst jeden zumutbaren Beitrag zur Abwehr derartiger Ansprüche zu leisten. 

5.2. Gesetzeskonforme Veröffentlichung

Der Kunde garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine gesetzliche Vorschrift oder behördliche Verfügung verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes: der Kunde garantiert in diesem Zusammenhang, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Hingewiesen wird außerdem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Energieausweis-Vorlagegesetz, den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte, Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sowie auf die Werbeverbote nach Tabakgesetz und Glückspielgesetz sowie nach Tierschutzgesetz. Hinsichtlich der Bewerbung von Preisausschreiben wird auf die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz hingewiesen. VdÄ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um den Vorgaben der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Kunden beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Kunden. VdÄ prüft beauftragte Veröffentlichungen nicht individuell auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Kunde garantiert daher VdÄ sowie dessen Leuten, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, VdÄ sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme von VdÄ oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.

 

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von VdÄ in 1010 Wien. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, seiner Anbahnung oder Auflösung wird die Zuständigkeit des für 1010 Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. VdÄ hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

6.2. Anwendbares Recht

Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechts anzuwenden.

6.3. Schriftform

Sämtliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, somit jede zwischen den Parteien verbindliche Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Soweit in diesen Anzeigenbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, entspricht die Übermittlung per E-Mail der Schriftform.

6.4. Änderungsvorbehalt

VdÄ behält sich das Recht vor, diese Anzeigenbedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden gegenüber wirksam, wenn er bei seiner neuerlichen Bestellung die geänderten Anzeigenbedingungen unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden Anzeigenbedingungen.

6.5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anzeigenbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr in eine Bestimmung umzudeuten, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

 

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