Lebensmittelkennzeichnung durchschauen

Mai 2009 | Ernährung & Genuss

Was steht drauf, was ist drin?
 
Was bedeutet „light“? Wie fettarm ist „fettarm“ – und wie zuckerreduziert ist „zuckerarm“ wirklich? In kaum einer Situation werfen ein paar Buchstaben derart viele Fragen auf wie beim Einkaufen von Diätjoghurt und Herzfitmargarine. MEDIZIN populär berichtet über die Tücken der Lebensmittelkennzeichnung, über die wahre Bedeutung der kleinen Worte und darüber, was In Kürze endlich klarer werden soll.
 
Von Bettina Benesch

Da lacht das Herz: Light-Joghurt eingekauft und dabei schon auf die Gesundheit geschaut. Oder doch nicht? Bis vor kurzem war diese Frage von Otto und Ottilie Normalverbraucher kaum zu beantworten, nun ist das Blatt gewendet: Seit 2007 gilt die EU-„Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“, deren wichtigste Übergangsfrist im Juli 2009 verstreicht. Spätestens dann müssen entsprechende Angaben bestimmte Kriterien erfüllen, wenn sie auf Etiketten vorkommen, in Handelsnamen oder in der Werbung. Bezeichnungen wie „fettarm“ oder „zuckerfrei“ dürfen künftig nur mehr unter bestimmten Umständen verwendet werden. Zudem soll bis Jänner 2010 eine Positivliste entstehen mit erlaubten Angaben, die wissenschaftlich beweisbar sind, wie z. B. „Kalzium ist gut für die Knochen“.

Ein spezielles Zulassungsverfahren gibt es für Kinderclaims, also Angaben zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern (z. B. „Kalzium stärkt die Knochen Ihres Kindes“) und für Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos (z. B. „Schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen“). Bestehende Kinderclaims sind bis Jänner 2010 gestattet, neue Kinderclaims und Angaben über ein verringertes Krankheitsrisiko müssen künftig das Zulassungsverfahren bestehen.

Zank um Nährwertprofile

Wirklich sinnvoll ist die Verordnung aber erst dann, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dem jeweiligen Lebensmittel ein bestimmtes Nährwertprofil zuteilt. In diesem Profil hält die Behörde fest, ob die Inhaltsstoffe des Lebensmittels ernährungsphysiologisch vertretbar sind – im landläufigen Sinn also „gesund“. Diese Profile sollen Konsumenten davor schützen, sich mit der Fettfreiheit unwissend eine Überdosis Zucker einzukaufen.

Mag. Birgit Beck, Ernährungsexpertin des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), begrüßt die Verordnung grundsätzlich; es sei wichtig, dass die Kennzeichnung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben geregelt werde – allerdings stehe und falle alles mit den Nährwertprofilen. Genau bei diesen Profilen hakt es aber: Sie sollten längst vorliegen. „Es gab viele Interventionen von vielen Seiten, viele Wünsche nach Ausnahmen“, erklärt Mag. Petra Lehner vom Gesundheitsministerium, die sich dort unter anderem um Lebensmittel und Konsumentenschutz kümmert. Ausnahmen bei Brot seien verlangt worden, Ausnahmen für Kekse oder Hustenbonbons. Und so diskutieren Politiker und Ernährungsfachleute munter weiter. Wie lange noch, ist ungewiss; zu Redaktionsschluss hieß es aus dem österreichischen Gesundheitsministerium, eine Einigung könnte noch im April zustande kommen. „Aber das sind dann eben Profile, die nicht wie vorgesehen streng ernährungswissenschaftlich orientiert sind, sondern marktorientiert“, sagt Lehner.

Das Thema Health Claims, wie die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben genannt werden, ist aber ohnehin noch den einen oder anderen Tag aktuell. Allein durch die vielen und laut VKI teilweise zu langen Übergangsfristen: Am längsten Zeit lassen dürfen sich Hersteller, deren Handelsmarken oder Markennamen ein Gesundheitsversprechen enthalten (z. B. „Frauengesundheitsbrot“). Ablauf dieser – der letzten – Frist: Jänner 2022.

***************

Österreich sagt Transfetten ade

Transfettsäuren sind Bestandteile vieler Fertigprodukte. Sie entstehen bei der Härtung von Pflanzenfetten und können sich ungünstig auf den Cholesterinspiegel und damit auf die Herzgesundheit auswirken. Ihr Vorkommen im Produkt erkennt man an den Etikettbezeichnungen „gehärtetes Pflanzenfett“ oder „pflanzliches Fett/Öl, teilweise gehärtet“.

In der EU-Verordnung ist eine Kennzeichnung von Transfettsäuren nicht vorgesehen; Gesundheitsminister Alois Stöger hat allerdings eine eigene Verordnung auf den Weg gebracht, durch die Fette in Österreich verboten werden sollen, die mehr als zwei Prozent künstliche Transfettsäuren enthalten. Die Verordnung tritt im August 2009 in Kraft.

Ärztekammerpräsident Dr. Walter Dorner begrüßt die Maßnahme: Kinder sollten täglich nicht mehr als 1,5 Gramm Transfette zu sich nehmen; tatsächlich seien es leicht mehr als acht Gramm. Ein gesetzlich festgelegter Transfett-Wert sei längst überfällig.

***************

Das Nährwert-ABC

Die EU hat im Anhang der Health Claims-Verordnung eine Liste veröffentlicht mit Bezeichnungen, die Lebensmittel künftig tragen dürfen, wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die Liste ist nicht in Stein gemeißelt, wird also immer wieder adaptiert werden.

Ein Auszug:

»energiearm“ *
Das Produkt darf nicht mehr als 40 kcal pro 100 g enthalten (feste Lebensmittel) oder nicht mehr als 20 kcal pro 100 ml (flüssige Lebensmittel). Maximalwert für Tafelsüßen: 4 kcal pro Portion.

»energiereduziert“ *
Der Brennwert muss um mindestens
30 Prozent verringert sein; zusätzlich muss angegeben werden, warum das Produkt energiereduziert ist (z. B. „weniger Fett“).

»leicht“ *
Es gelten dieselben Bedingungen wie für „reduzierte“ Produkte. Es braucht zudem einen Hinweis, warum das Lebensmittel „leicht“ ist.

»energiefrei“ *
Maximaler Brennwert: 4 kcal pro 100 ml. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert
von 0,4 kcal pro Portion.

»fettarm“ *
Das Produkt enthält weniger als 3 g Fett pro 100 g (feste Lebensmittel) oder weniger als 1,5 g Fett pro 100 ml (flüssige Lebensmittel). Für teilentrahmte „fettarme“ Milch gilt: maximal 1,8 g Fett pro 100 ml.

»fettfrei/ohne Fett“ *
Das Produkt enthält nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.

»arm an gesättigten Fettsäuren“ *
Die Summe der gesättigten- und der Tansfettsäuren darf nicht höher sein als 1,5 g pro 100 g bzw. 0,75 g pro 100 ml. Die gesättigten- und die Transfettsäuren dürfen insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des Brennwerts liefern.

»frei von gesättigten Fettsäuren“ *
Die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Transfettsäuren darf 0,1 g
je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigen.

»zuckerarm“ *
Feste Lebensmittel dürfen nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g enthalten, bei flüssigen liegt die Grenze bei 2,5 g Zucker pro 100 ml.

»zuckerfrei“ *
Das Produkt darf nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten.

»ohne Zuckerzusatz“ *
Das Produkt darf keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder ein anderes süßendes Lebensmittel enthalten. Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, sollte am Etikett vermerkt sein: „enthält von Natur aus Zucker“.

»natriumarm/kochsalzarm“ *
Zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder 0,3 g Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für andere Wässer als natürliche Mineralwässer darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.

»Sehr natriumarm/kochsalzarm“ *
Das Produkt darf nicht mehr als 0,04 g Natrium oder 0,1 g Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthalten. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.

»natriumfrei/kochsalzfrei“ *
Wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder 0,013 g Salz pro 100 g enthält, darf es als natrium- oder kochsalzfrei gelten.

»Ballaststoffquelle“ *
Eine Ballaststoffquelle ist ein Produkt dann, wenn es mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g enthält oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal.

»hoher Ballaststoffgehalt“ *
Zulässig, wenn mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g (feste Lebensmittel) oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal (flüssige Lebensmittel) enthalten sind.

»Proteinquelle“ *
Wird ein Lebensmittel als Eiweißquelle bezeichnet, muss der Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts ausmachen.

»hoher Proteingehalt“ *
Nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts entfallen.

»Vitamin-/Mineralstoff-Quelle“ *  
Ist das Produkt laut Etikett Quelle bestimmter Vitamine oder Mineralstoffe, gelten für diese Substanzen spezielle Mindestmengen, die EU-weit festgelegt wurden (Richtlinie 90/496/EWG und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006). Für Vitamin C gelten beispielsweise 9 mg pro 100 g oder 100 ml.

»erhöhter XY-Anteil“ *
Gibt der Hersteller an, die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, muss die Erhöhung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmachen.

»reduzierter XY-Anteil“ *
Wurde der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen laut Etikett reduziert, muss diese Reduktion mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmachen. Andere Werte gelten für Mikronährstoffe, also Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente (10-prozentiger Unterschied), und für Natrium oder Salz (25-prozentiger Unterschied).

»von Natur aus/natürlich“ *
Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus  die Bedingungen für nährwertbezogene Angaben, darf der Hersteller „von Natur aus/natürlich“ voranstellen.

Alkoholische Getränke
Enthält ein Getränk einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, darf der Hersteller keine gesundheitsbezogenen Angaben machen. Zulässig sind nährwertbezogene Angaben nur dann, wenn es um einen geringen Alkoholgehalt geht, um einen reduzierten Alkoholgehalt oder Brennwert.

* oder sinngemäß

Quelle: „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“

aktuelle Ausgabe

MP Cover 2023-06

Sie wollen mehr?

Das freut uns!

 

WÄHLEN SIE EINFACH AUS:
» E-Magazin in der APP «
» E-Magazin im Austria Kiosk «

E-Magazin

Gewinnspiel

Service

Kontakt

aktuelle Ausgabe

MP Cover 2023-06

Sie wollen mehr?

Das freut uns!

 

WÄHLEN SIE EINFACH AUS:
» E-Magazin in der APP «
» E-Magazin im Austria Kiosk «

Service

E-Magazin

Gewinnspiel

Kontakt

E-Magazin

Gewinnspiel

Kontakt

Service